Erfolgreiches Ausstandsgesuch gegen Zwangsmassnahmengericht
Im Urteil 7B_53/2023 vom 29. April 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um ein Ausstandsgesuch gegen einen Bezirksrichter und eine Gerichtsschreiberin wegen ihres Verhaltens in einem Entsiegelungsverfahren. Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte die Ausstandspflicht, das Bundesgericht bejahte diese hingegen, u.a. wie folgt: «Unbestritten ist, dass im laufenden Entsiegelungsverfahren GT220095-L innert Frist kein Entsiegelungsantrag mit Originalunterschrift einging, das Zwangsmassnahmengericht aber letztlich dennoch annahm, der Entsiegelungsantrag sei rechtzeitig gestellt worden. Zwar trifft es zu, dass allfällige prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen sind. Ungeachtet dessen, wie es sich vorliegend mit der Formgültigkeit des staatsanwaltschaftlichen Entsiegelungsantrags tatsächlich verhält, lassen die gesamten Umstände jedoch den Anschein einer auf fehlender Distanz und Neutralität beruhenden Haltung der Beschwerdegegner entstehen. […]. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, vermittelt das Zwangsmassnahmengericht auf diese Weise den Anschein, einseitig zu Gunsten der Staatsanwaltschaft tätig (gewesen) zu sein. Entgegen der Vorinstanz können die Unzulänglichkeiten auch nicht "in erster Linie" der zuständigen Kanzlei des Zwangsmassnahmengerichts angelastet werden. Selbst wenn das geschilderte Vorgehen der "Kanzlei-Praxis" entsprechen sollte, haben die Beschwerdegegner in deren Kenntnis die besagten Entscheide über die Formgültigkeit des Entsiegelungsgesuchs getroffen bzw. daran mitgewirkt.» (E.3.4).