Entsiegelungen und Durchsuchungen sind bei nicht beschuldigten Personen zurückhaltend einzusetzen
Im Urteil 7B_523/2025 vom 19. Juni 2026 aus dem Kanton Graubünden befasste sich das Bundesgericht erneut mit der Frage der Entsiegelung eines Mobiltelefons (im Eigentum einer AG), welche nicht beschuldigte Person im Strafverfahren war. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Geschäftsgeheimnisse bzw. Geschäftsschutzinteressen fallen nach der dargelegten Rechtsprechung nicht unter Art. 264 StPO […]. Sie bilden daher im Entsiegelungsverfahren kein Hindernis gegen die Durchsuchung. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass Geschäftsgeheimnisse gegebenenfalls im weiteren Verfahren durch Einschränkungen der Akteneinsicht zu schützen sind. […].» (E.3.3). «Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne" des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt […]. Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).» (E.4.2). «Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftaten die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden. Angesichts des hinreichend konkret umschriebenen möglichen Untersuchungsbezugs der auf dem Firmenmobiltelefon zugänglichen Daten, der bereits erfolgten gerichtlichen Aussonderung geschützter Daten und des Fehlens eines gleich geeigneten milderen Mittels erweist sich die Freigabe der nach der Triage verbliebenen Daten zur Durchsuchung als verhältnismässig. Nach erfolgter Durchsuchung dürfen nur jene Daten formell beschlagnahmt und zu den Strafakten genommen werden, die einen hinreichenden Bezug zum Untersuchungsgegenstand aufweisen. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.» (E.4.3.4).