Kein Anwaltshonorar aus «Verbrechenserlös»?
Im Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 aus dem Kanton Zürich geht es einerseits um die Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft in einem Fall des Verdachts von Geldwäscherei (E.2 und E.3). Andererseits und vor allem geht es um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung im bundesgerichtlichen Haftbeschwerdeverfahren (E.4). Das Bundesgericht erklärt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren erstrecke. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. […] In Haftbeschwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. (E.4.3). Im vorliegenden Fall hatte hätte die Vorinstanz gemäss Bundesgericht das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen. Indem sie dies tat, verletzte sie Bundesrecht. (E.4.4). Hochinteressant ist der Einwand des Anwalts des Beschwerdeführers, dass er keinen Vorschuss aus «Verbrechererlös» entgegennehmen könne. Das Bundesgericht hielt das Thema offenbar für relevant, äusserte sich aber nur wie folgt dazu: «Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei es seinem Rechtsvertreter derzeit nicht möglich, einen Kostenvorschuss von ihm anzunehmen. Er weist damit sinngemäss auf die möglichen disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen hin, die seiner Verteidigung drohen, wenn diese damit rechnen muss, dass ihr Honorar aus Verbrechenserlös bezahlt wird (vgl. Art. 305 bis StGB; PIETH/SCHULTZE, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 305bis StGB; DAMIAN K. GRAF, Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 16 zu Art. 305bis StGB). Die Vorinstanz weist zwar in ihrem Entscheid selbst darauf hin, dass derzeit nicht bekannt sei, welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers aus illegaler Herkunft stammen könnten, geht aber mit keinem Wort auf das Argument des Beschwerdeführers ein, wonach es seinem Rechtsvertreter aus ebendiesem Grund nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss anzunehmen.» (E.4.5)