7B_461/2024
September 15, 2024 9:27 am

Im Urteil 7B_461/2024 vom 27. August 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht mit einem Antrag auf Akteneinsicht betreffend Handydaten. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Streitig sind vorliegend diejenigen Daten, die sich im Zeitpunkt der Übergabe an die Polizei auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin befanden und entsprechend gespiegelt wurden, dann aber nicht Eingang in den Auswertungsbericht vom 8. Dezember 2022 fanden. Zuvor war das Mobiltelefon als Datenträger sichergestellt und durchsucht worden (Art. 246 ff. StPO […]). Diejenigen Daten, welche als Beweismittel gebraucht wurden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), wurden in den Auswertungsbericht und damit in die Akten aufgenommen. Alle anderen Daten wurden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Bestandteil der Akten. Insbesondere sein Hinweis auf Art. 192 StPO verfängt nicht: Nur, was entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln kann, ist Beweisgegenstand in diesem Sinne. Sicherstellung und gegebenenfalls Beschlagnahme gehen der Aufnahme in die Akten voraus […]. Was mangels Relevanz vorher ausgesondert wird, fällt nicht unter Art. 192 StPO. Vorliegend sind somit erst die nach Auswertung des Mobiltelefons in den Auswertungsbericht samt Beilagen aufgenommenen Daten (eine separate Beschlagnahmeverfügung hat die Staatsanwaltschaft nicht erlassen) Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO. Dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon freiwillig herausgab, führt, anders als der Beschwerdeführer meint, zu keinem anderen Ergebnis. Durchsuchung und Beschlagnahme als Zwangsmassnahmen (Art. 196 lit. a StPO) setzen nicht zwingend den Widerstand der betroffenen Person voraus. Vielmehr stellen Verfahrenshandlungen, die unter die Definition von Art. 196 StPO fallen, Zwangsmassnahmen dar und unterliegen als solche den einschlägigen Bestimmungen der StPO, auch wenn sie mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen […]. Die freiwillige Übergabe des Telefons zwecks Spiegelung und Durchsuchung bedeutet somit nicht, dass sämtliche darauf gespeicherten Daten automatisch zu Beweisgegenständen im Sinne von Art. 192 StPO würden.» (E.1.3). «Nach dem Gesagten ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in Daten, die gar nicht Bestandteil der Akten sind. Bei der Prüfung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist sein Begehren daher nicht wie ein Akteneinsichtsgesuch, sondern wie ein Beweisantrag zu behandeln.» (E.1.4.1). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.