7B_409/2023
September 4, 2024 11:14 am

Im Urteil 7B_409/2023 vom 19. August 2024 aus dem Kanton Schwyz hatte sich das Bundesgericht mit einer Berufungsverhandlung zu befassen, bei welcher sowohl der Klient als auch der private Verteidiger (im Falle einer notwendigen Verteidigung) der Berufungsverhandlung ferngeblieben sind, worauf die Berufungsinstanz den Rückzug der Berufung angenommen hatte. Das Bundesgericht erklärte hierzu:  «Im Falle der Abwesenheit des notwendigen Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung gelangt die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit a StPO nicht zur Anwendung […]. Denn die notwendige Verteidigung ist bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren (BGE 129 I 281 E. 4.3). Bleibt die (amtliche) notwendige Verteidigung aus, wird die Verhandlung verschoben (Art. 336 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; […]). Diese Rechtsfolge gilt unabhängig davon, ob das Nichterscheinen der amtlichen Verteidigung entschuldigt oder unentschuldigt erfolgt ist, wobei ein unentschuldigtes Fernbleiben durch das Berufungsgericht mit entsprechenden Massnahmen geahndet werden kann […]. Dies gilt auch für den Fall, dass sowohl die beschuldigte Person wie auch ihre notwendige amtliche Verteidigung von der Berufungsverhandlung fernbleiben […]» (E.2.2.3). Das Bundesgericht schützte die Beschwerde und wies den Fall zurück an die Vorinstanz zur Durchführung der Berufungsverhandlung (E.2.4). Ein Happy End auch für den privaten Verteidiger? Vielleicht nicht, denn das Bundesgericht erklärte auch, dass der Verteidiger vom Berufungsgericht für das unentschuldigte Fernbleiben sanktioniert werden könne.