Im Urteil 7B_384/2024 vom 18. März 2025 aus dem Kanton Schaffhausen gibt es um die Entsiegelung eines Mobiltelefons beim Vorwurf eines grösseren Diebstahldelikts (E-Bikes, Velos, Baumaschinen). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. Geheimhaltungsinteressen wie folgt: «Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht eine sachgerechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen […]. Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen […]. Bei elektronischen Dateien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten mitteilen. Ruft sie Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und sie muss spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aussortiert werden können […]. Kommt sie dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu […].» (E.4.1). «In der Regel ist davon auszugehen, dass die siegelungsberechtigte Person den Inhalt ihrer eigenen Aufzeichnungen und Gegenstände kennt. Nach der Rechtsprechung ist ihr deshalb (und aus Gründen der Kollusionsgefahr) nur zurückhaltend Einsicht in die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu gewähren, und nur unter der Voraussetzung, dass sie begründet, weshalb sie ohne Durchsicht der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits soweit möglich plausibilisierten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren […].» (E.4.2). Zum Verhältnismässigkeitsprinzip erklärte es: Schliesslich muss die Entsiegelung, insbesondere im Verhältnis zur Bedeutung der untersuchten Straftat, angemessen sein. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist deshalb auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen. Es ist zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person dürfen deshalb nicht beschlagnahmt werden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Das für die Entsiegelung zuständige Gericht verfügt bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit über einen gewissen Ermessensspielraum […]» (E.5.1).
7B_384/2024
April 10, 2025 7:56 am