Im Urteil 7B_383/2023, 7B_384/2023 vom 14. Dezember 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit der Abschreibung der hängigen Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz (Obergericht des Kantons Zürich), wenn die Anklage an das Sachgericht (Bezirksgericht) erhoben wurde. Das Bundesgericht setzt sich zunächst eingehend mit Lehrmeinungen und seiner eigenen Praxis bzw. offen gelassenen Fragen auseinander (E.2 und E.3.3.1). Fallbezogen entscheidet dann das Bundesgericht: «Im hier zu beurteilenden Fall, in welchem die Staatsanwaltschaft die Konto- und Grundbuchsperren mit Verfügung vom 1. September 2021 aufhob, erweist es sich als sachgerecht, dass die Vorinstanz [Obergericht des Kantons Zürich] trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht über die bei ihr hängige Beschwerde in der Sache befindet: Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde, weil die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsrechte darstelle und sie in ihrer Lebensgestaltung einschränke. Zusätzlich sprechen im vorliegenden Fall auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stellt keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben muss, obwohl die Sache bei ihr spruchreif ist, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben hat, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 140 IV 202 E. 2.1 f.). Weshalb sie in solcher Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können soll, ist in Fällen einer Beschwerde gegen die verfügte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten aufgrund der genannten Gründe nicht erkennbar. Indessen steht es dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 328 Abs. 2 StPO frei, von der Staatsanwaltschaft freigegebene Vermögenswerte aufgrund veränderter Umstände wieder zu beschlagnahmen.» (E.3.3.2).
7B_383/2023
Januar 15, 2024 12:57 pm