7B_38/2023
Juni 26, 2024 2:18 pm

Im Urteil 7B_36/2023 vom 25. April 2024 des Bundesgerichts aus dem Kanton Zürich (vgl. auch das parallele Urteil 7B_38/2023 vom 25. April 2024 des Bundesgerichts) ging es um die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Zivilansprüchen, im vorliegenden Fall aus Arbeitsvertrag. Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Ansprüchen aus Arbeitsvertrag wie folgt: «Die im Strafverfahren gestellten Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung) stützen sich meist auf den Rechtstitel der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. und 47 f. OR; Art. 58 und 62 SVG). Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ff. ZGB), die Eigentums- (Art. 641 ZGB) und Besitzesrechte (Art. 927, 928 und 934 ZGB) oder auch Art. 9 und 23 UWG (BGE 148 IV 432 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können hingegen nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Denn soweit jemand einen vertraglichen Anspruch besitzt, ist er nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt (BGE 148 IV 432 E. 3.2 und 3.3; Urteile 6B_57/2021 vom 27. April 2023 E. 4.2.2; 6B_602/2020 vom 29. März 2023 E. 3.1).» (E.1.1). «[…] Jedenfalls handelt es sich beim geltend gemachten Zivilanspruch um einen solchen aus Arbeitsvertrag, der nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage im Strafprozess sein kann. Nach der Rechtsprechung (oben E. 1.1 in fine) ist jemand, der einen vertraglichen Anspruch besitzt, nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt. Damit ist die Beschwerdeführerin aber auch nicht beschwerdelegitimiert.» (E.1.2).