Im Urteil 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit von DNA-Proben (welche mit Blick auf allfällige andere – bereits begangene oder künftige – Delikte angeordnet wurden). Das Bundesgericht schützte die Beschwerde in diesem Fall sprach sich gegen die Zulässigkeit der DNA-Proben aus, u.a. wie folgt: «Nach der Rechtsprechung sind die DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handeln […]. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das jedoch die DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung oder erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten […]. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung oder erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen […]» (E.3.1.3). Das Urteil 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 ist ein Parallelfall.
7B_336/2023
Juni 12, 2024 11:11 am