7B_297/2023
April 24, 2024 4:59 am

Im Urteil 7B_297/2023 vom 4. April 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der (geringen) Begründungspflicht beim Antrag auf Siegelung (hier ging es um ein Mobiltelefon). Das ZMG hielt die Begründungen «Anwaltskorrespondenz» und «Arztakten» für ungenügend. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, u.a. wie folgt: «[…] Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, war er nach der zitierten Rechtsprechung nicht gehalten, die Siegelungsgründe bereits beim Siegelungsantrag zu substanziieren. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz machte er am 2. Mai 2023 geltend, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon vom Anwalts- und Arztgeheimnis geschützte Daten befänden. Damit hat er die Siegelung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, rechtzeitig und gültig beantragt. Indem die Vorinstanz trotz gültigem Siegelungsantrag nicht auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten ist, hat sie Bundesrecht verletzt.» (E.3.3).