7B_294/2023
Dezember 18, 2024 1:38 pm

Im Urteil 7B_294/2023 vom 3. Dezember 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der (fehlenden) Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts nach der Anklageerhebung. Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht die Nichtigkeit der ZMG-Verfügung fest, u.a. wie folgt: «Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig […]. Nichtig ist ein fehlerhafter Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird […].» (E.2.2.2). «Nachdem die Anklagebehörde die Anklageschrift dem erstinstanzlichen Gericht am 26. Juli 2021 übermittelt und damit das Vorverfahren beendet hatte (vgl. Art. 318 Abs. 1, 324 Abs. 1 StPO), ging die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Entsiegelung auf das Bezirksgericht Uster über (Art. 328 Abs. 1 StPO in Verbindung mit aArt. 248 Abs. 3 lit. b StPO), denn damit wurde das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Nichts daran ändert der Umstand, dass die Entsiegelung infolge technischer Schwierigkeiten in Bezug auf das Apple iPhone X bis zu jenem Zeitpunkt nicht vollzogen werden konnte. Der Entsiegelungsbehörde, d.h. dem Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht, fehlte es im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 25. April 2023 an der Befugnis, über das Schicksal des Entsiegelungsverfahrens, die Freigabe der Gegenstände, die vom Siegelungsverfahren betroffen waren, und die dort angefallenen Kosten zu entscheiden. [...]. Es liegt ein offensichtlicher, besonders schwerer und leicht erkennbarer Zuständigkeitsmangel des Bezirksgerichts Zürich als Zwangsmassnahmengericht vor. Die angefochtene Verfügung ist somit nichtig. Die weiteren Rügen brauchen bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht beurteilt zu werden.» (E.2.3).