Keine Gehilfenschaft ohne Tatplan, auch bei Mitnahme einer Waffe und Schuss in die Luft
Im Urteil 7B_284/2022, 7B_285/2022 vom 8. Februar 2024 aus dem Kanton Zürich ging es u.a. um die Frage der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung. Das Bundesgericht äusserte sich zur Gehilfenschaft u.a. wie folgt: ««Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre […]. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen.» (E.6.3.2). Die Mitnahme einer Waffe sowie ein Schuss in die Luft begründeten gemäss Bundesgericht keine Gehilfenschaft zur durch einen Mittäter dann verübten vorsätzlichen Tötung, da namentlich kein entsprechender «Tatplan» bestand (E.6.4).