Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat das Strafverfahren gegen einen Vater wegen angeblicher schwerer Sexualdelikte zum Nachteil seiner Tochter sowie weiterer Straftaten zu Recht eingestellt. Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 die Beschwerde der Mutter des Kindes ab. Das Solothurner Obergericht durfte gestützt auf umfassende Beweiserhebungen und ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Kindes von einem klaren Fall ausgehen, der die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, ohne den Grundsatz in «in dubio pro duriore» zu verletzen. (E.3.6.1 und E.3.6.2). Zu bemerken ist aus prozessualer Sicht, dass die Beschwerde, wäre sie nicht aus materiellen Gründen abgewiesen worden, allenfalls aus formellen Gründen gescheitert wäre, da die Mutter im eigenen Namen und nicht im Namen der Tochter als Partei auftrat (die Frage liess das Bundesgericht offen, thematisierte sie aber): «Die Beschwerdeführerin ficht die Einstellung des Verfahrens in eigenem Namen an, nicht aber in jenem ihrer Tochter. Es handelt sich um Sexualdelikte, die dem Beschwerdegegner zum Nachteil der gemeinsamen Tochter zur Last gelegt werden. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weder Schadenersatzansprüche noch Genugtuungsforderungen in eigenem Namen bzw. im Namen der Tochter geltend. Sie erwähnt auch mit keinem Wort, dass sie solche geltend machen wolle. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass sie sich als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, der das Sorge- und Obhutsrecht zukomme, familienrechtlich verpflichtet fühle, Beschwerde zu erheben (Beschwerde S. 4). Damit ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin der Begründungsobliegenheit hinsichtlich der Beschwerdelegitimation nachkommt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteile 6B_1016/2022 vom 24. März 2023 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen; 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2). Diese Frage kann angesichts des Verfahrensausgangs indessen offen bleiben.».
7B_28/2023
November 29, 2023 11:31 am