Absolute Unverwertbarkeit von durch Verletzung von Territorialitätsprinzip gewonnenen Erkenntnissen von technischen Überwachungsgeräten
Im vorliegenden Fall aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht mit Überwachungsmassnahmen (u.a. Audio- und GPS-Überwachungen von Fahrzeugen) im Rahmen der «Aktion Struppi». Die überwachten Fahrzeuge bewegten sich dabei wiederholt in mehreren europäischen Staaten. Das Bundesgericht stützte die Nichtwertwertbarkeit der aus den ausländischen Territorien stammenden Daten. Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 7B_273/2023, 7B_274/2023, 7B_275/2023, 7B_276/2023 vom 11. April 2024 u.a. wie folgt: «Im internationalen Strafrecht gilt der Grundsatz der Territorialität […]. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In Anbetracht dieses Grundsatzes ist ein Staat auch nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was einer Verletzung des Völkerrechts gleichkommt. […] Zu den amtlichen Handlungen, die das Territorialitätsprinzip und die Souveränität eines anderen Staates beachten müssen, zählt namentlich der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 StPO. Dies gilt nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei der Installation von technischen Überwachungsgeräten wie GPS-Sender oder Mikrophone auf Schweizer Territorium an in der Schweiz immatrikulierten Motorfahrzeugen, sofern sich diese Fahrzeuge zu einem späteren Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden […]. Der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Hoheitsgebiet eines fremden Staates ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn die Strafbehörden dazu nach internationalem Recht ermächtigt sind oder der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe sein (grundsätzlich vorgängig einzuholendes) Einverständnis erteilt hat. Unter Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte gewonnene Erkenntnisse sind absolut unverwertbar […]» (E.2).