Teilweise Verweigerung der Akteneinsicht
Im Urteil 7B_269/2023 vom 29. November 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um das Recht des Beschuldigten auf vollständige Akteneinsicht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und äusserte sich wie folgt: «Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil sie - wie jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs - auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt und die damit verbundenen Nachteile in der Regel durch die Aufhebung des Endentscheids rückgängig gemacht werden können […]. Bei einer (teilweisen) Verweigerung der Akteneinsicht im Strafverfahren hat das Bundesgericht hingegen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mitunter bejaht, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO verfügt […]» (E.1.3). «Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind […], soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist […]. Bei fehlender Substanziierung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden […].» (E.1.4).