7B_257/2022
Februar 12, 2024 10:34 am

Im Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 aus dem Kanton Luzern ging es das Nichtbeachten eines Lichtsignals (Rotlicht) nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Die «Beweisführung» der ersten Instanz und der Berufungsinstanz sowie die Ausführungen des Bundesgerichts dazu haben es in sich. Dazu das Bundesgericht: «Die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen nur teilweise. […] Dass diese "Einladung" ausserhalb der strafprozessualen Formen geschehen ist, macht dieses Vorgehen rechtsstaatlich nicht weniger heikel, sondern im Gegenteil umso problematischer. Indem die Polizei den Beschwerdeführer letztlich im Ungewissen darüber gelassen hat, aus welchem Grund er sich als Lenker zu erkennen geben soll, liegt zudem ein täuschungsähnliches Vorgehen vor, das mit der Selbstbelastungsfreiheit nicht mehr vereinbar erscheint und eine Unverwertbarkeit der Meldung des Beschwerdeführers als Primärbeweis nach Art. 141 Abs. 1 StPO grundsätzlich indiziert.» (E.3.4.1). Das Bundesgericht schützt dann das Vorgehen der Behörden und weist die Beschwerde ab, mit dieser einmaligen Formulierung: «Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge im Ergebnis als unbegründet, auch wenn der Beschwerdeführer das formlose Vorgehen der Polizei zu Recht als Verletzung seiner Selbstbelastungsfreiheit moniert.» (E.3.4.3). Es lohnt sich, die entsprechenden Passagen im Detail zu lesen.