Geständnis wegen Verfahrensfehlern nicht verwertbar
Im Urteil 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht u.a. mit einem Geständnis betreffend «Scheinehe» ohne genügende Rechtsmittelbelehrung. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil sehr ausführlich zu den verschiedenen Varianten der Einvernahme von Personen im Strafverfahren (E.2.5.1 ff.). Das Bundesgericht betonte dabei u.a.: «Strafverfahren können gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden [Grundsatz der Formstrenge]. […] Ziel des Grundsatzes der Formstrenge ist es, die Justizförmigkeit des Strafverfahrens zu gewährleisten. Die schützende Förmlichkeit des Strafprozessrechts kommt namentlich bei der Beurteilung von Beweisverwertungsverboten bei fehlerhafter Beweisgewinnung und/oder -erhebung zum Tragen.» (E.2.5.4). Einvernahmen ohne die rechtlich notwendigen Hinweise [Rolle im Verfahren, Rechte im Verfahren] sind nicht verwertbar, betont das Bundesgericht (E.2.7.1). Im vorliegenden Fall war das abgelegte Geständnis nicht verwertbar, da der Beschwerdeführer nicht als Beschuldigter einvernommen und über seine Rechte aufgeklärt wurde (E.2.7.2).