7B_242/2022
Juli 22, 2024 4:26 am

Im Urteil 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 aus dem Kanton St. Gallen ging es um den Tatbestand der Veruntreuung. Dabei standen zwei Themen im Vordergrund: Das Bundesgericht bekräftigte, dass Erklärungen im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren nicht im ordentlichen Verfahren vewertbar sind: «Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch, wenn das abgekürzte Verfahren vor der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.1 f. mit Hinweisen).» (E.2.2.1). Im vorliegenden Fall bestanden keine solchen Aussagen. Weiter erklärte das Bundesgericht, dass im vorliegenden Fall die Gelder mit einer Werterhaltungspflicht nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut wurden: «Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, es habe sich bei den Investitionen der vier Anleger allesamt um anvertraute Gelder mit einer Werterhaltungspflicht nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gehandelt. Dies ergibt sich, unabhängig von der durch die Parteien gewählten Vertragsbezeichnung (als stille Beteiligung oder "participation partiaire"), aus der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. So waren die Verträge nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf eine kurze, genau definierte Laufzeit begrenzt, garantierten die Rückerstattung der vollen Einlage am Ende der Laufzeit, enthielten entsprechend keine Vereinbarung einer Verlustbeteiligung bzw. keine Nachschusspflicht und sahen teilweise die Absicherung der Einlage durch Aktien einer Drittgesellschaft vor […]» (E.6.3).