Kein selbstständiges Strafantragsrecht für Erben
Im Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 aus dem Kanton Luzern geht es um das Thema des Strafantrags durch Erben einer verstorbenen Person bezüglich eines die Erblasserin betreffenden Delikts. Das Bundesgericht erklärt in diesem interessanten Urteil u.a.: «Da die Erben mit Art. 30 Abs. 4 StGB nicht über ein selbstständiges Strafantragsrecht verfügen (dies im Gegensatz zu urteilsfähigen Minderjährigen oder umfassend Verbeiständeten [...]), sondern dieses stellvertretend für die Verstorbene geltend machen, müssen sie sich gegebenenfalls den Fristenlauf, der durch die Kenntnis des Beistandes betreffend die notwendigen Punkte eines Strafantrages in Gang gesetzt worden ist, oder auch einen allfälligen Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist, welche der Beistand von C. während seiner Tätigkeit verursacht hat, anrechnen lassen.» (E.3.5).