7B_210/2022
März 14, 2024 12:02 pm

Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_209/2022, 7B_210/2022 vom 9. Februar 2024 die Beschwerden von zwei Vorstandsmitgliedern des Vereins "Islamischer Zentralrat Schweiz" (IZRS) gegen ihre Verurteilung durch das Bundesstrafgericht ab. Es bestätigt die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz durch Werbung für zwei Propaganda-Videos. Wir schauen uns hier insbesondere die Ausführungen zum Legalitätsprinzip sowie die vom Bundesgericht abgewiesenen Rügen zur Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit an. Das Bundesgericht betonte in diesem Urteil in allgemeiner Art und Weise auch die grosse Bedeutung der Meinungsäusserungsfreiheit: «Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt die Meinungsäusserungsfreiheit das Fundament einer demokratischen Gesellschaft dar. Unter diese Freiheit fallen unter Vorbehalt von Art. 10 Ziff. 2 EMRK nicht nur unumstrittene Informationen oder Ideen, sondern - im Einklang mit den Erfordernissen von Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt - auch Aussagen, die verletzen, schockieren und beunruhigen (Urteile des EGMR Rouillan gegen Frankreich vom 23. Juni 2022, Nr. 28000/19, § 63; Z.B. gegen Frankreich vom 2. September 2021, Nr. 46883/15, § 52; Perinçek gegen Schweiz vom 15. Oktober 2015, Nr. 27510/08, § 196; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in diesem Sinne bereits festgehalten, dass es in einer Demokratie von zentraler Bedeutung ist, auch Standpunkte vertreten zu können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV E. 3.1; je mit Hinweisen).» (E.7.3.1).