7B_209/2026
März 27, 2026 1:58 pm

Im Urteil 7B_209/2026 vom 13. März 2026 aus dem Kanton Graubünden ging es um ein abgelehntes Gesuch um die Verschiebung einer Berufungsverhandlung, zu welcher ohne vorgängige Terminabsprache vorgeladen wurde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde u.a. wie folgt gut: «Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Vorinstanz den Termin der Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025 ohne vorgängige Terminabsprache mit der notwendigen Verteidigung festsetzte. Zwar verpflichtet Art. 202 Abs. 3 StPO die Verfahrensleitung nicht dazu, den Termin vollständig an die individuellen Bedürfnisse einzelner Beteiligter anzupassen. Die Norm verlangt jedoch eine angemessene Rücksichtnahme auf deren Abkömmlichkeit […]. Daran fehlt es, wenn ein Termin ohne vorgängige Abstimmung angesetzt wird und anschliessend sämtliche Ersatztermine ebenfalls ausschliesslich in einem eng begrenzten Zeitraum von drei Wochen liegen, obschon die geltend gemachte Verhinderung auf bereits zuvor verfügten behördlichen Vorladungen beruht. Der Beschwerdeführer behauptet die Verhinderung seiner Verteidigerin denn auch nicht bloss, sondern belegt sie mit Vorladungen der Bundesanwaltschaft. Damit tut er seiner Obliegenheit nach Art. 205 Abs. 2 StPO Genüge. Die Vorinstanz durfte diese belegte Terminkollision nicht mit dem Hinweis relativieren, es fehle ein Nachweis absoluter Verhinderung. Bei der geltend gemachten Kollision mit Einvernahmen in einem anderen Strafverfahren, in welchem die Verteidigerin ebenfalls in notwendiger Verteidigung tätig ist, liegt zumindest eine subjektive Unmöglichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor […]. Wird ein Termin ohne vorgängige Absprache festgesetzt und wird anschliessend eine belegte Terminkollision geltend gemacht, spricht dies grundsätzlich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO.  Weiter überzeugt auch die Annahme der Vorinstanz nicht, eine Substitution im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft sei ohne Weiteres zumutbar. […]. Das Beschleunigungsgebot entbindet die Verfahrensleitung jedenfalls nicht davon, bei der Terminansetzung die Abkömmlichkeit der (notwendigen) Wahlverteidigung angemessen zu berücksichtigen.» (E.2.4).