Mündliche Berufungsverhandlung und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Im Urteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023 aus dem Kanton Fribourg ging es um ein SVG-Delikt und eine Busse von CHF 200. Das Bundesgericht machte in diesem u.a. Ausführungen zum Thema Anspruch auf Konfrontation mit Auskunftsperson (E.2) sowie Anspruch auf eine mündliche Berufungsverhandlung unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E.4). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann dagegen der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Sodann soll der Beschuldigte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Der EGMR hat zudem wiederholt festgehalten, dass die beschuldigte Person grundsätzlich von jenem Gericht anzuhören ist, das sie verurteilt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann.» (E.4.1). Das Urteil sollte herangezogen werden, wenn es um das Thema des Anspruchs auf eine mündliche Berufungsverhandlung geht.