Tonbandaufnahme von erstinstanzlicher Hauptverhandlung
Im Urteil 7B_184/2023 vom 16. Mai 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Gesuch der Zustellung der Tonbandaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und erklärte u.a. Folgendes: «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt eine Beschränkung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie - wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs - bei der Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden kann (siehe zuletzt Urteil 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe der Tonaufnahme der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung. Sie behauptet, sie habe begründeten Zweifel an der korrekten Protokollierung der Verhandlung. Insbesondere bei der Antwort zur Frage 27 stimme die Kontonummer nicht: Das Konto 1105 sei falsch, es müsste Konto 1205 heissen. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin bloss - und im Allgemeinen - aus, die Tonaufnahmen seien "für den strafrechtlichen Vorwurf ihr gegenüber in verschiedener Hinsicht relevant". Damit vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Der Zwischenentscheid wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).» (E.1.4).