Entsiegelung von Mobiltelefon auch bei theoretischer Möglichkeit, Informationen anderweitig zu erlangen
Im Urteil 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Entsiegelung eines Mobiltelefons. Das Bundesgericht schützte die Entsiegelung u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Sind die in Frage stehenden Aufzeichnungen untersuchungsrelevant, so steht die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, der Entsiegelung nicht entgegen (so etwa Urteile 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1; 1B_547/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1; 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis).» (E.4.3)