Querulatorische Grüsse an das Bundesgericht aus Athen
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Januar 16, 2025 7:34 am
Im Urteil 7B_173/2024 vom 4. Dezember 2024 mit Haupthandlungsort Schweizer Botschaft in Athen befasste sich das sonst gegenüber Laienbeschwerden sehr offene und grosszügige Bundesgericht mit verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers bei der Schweizer Botschaft in Athen. Es äussertes sich wie folgt: «Ferner ist hervorzuheben, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dies wird für künftige Eingaben des Beschwerdeführers, namentlich in dieser Angelegenheit, vorbehalten.» (E.5).