Anforderungen an Beweislage der Vortat bei Geldwäscherei
Im sehr lesenswerten wirtschaftsstrafrechtlichen Urteil 7B_171/2022 vom 15. April 2024 aus dem Kanton Luzern ging es um Rückweisung eines Urteils des Kriminalgerichts Luzern an die Staatsanwaltschaft durch das Kantonsgericht Luzern. Es ging um einen Fall der Geldwäscherei mit unklarer Lage bei den strafbaren Vortaten, gemäss hatten sämtliche verfahrensgegenständliche Gutschriften «mit grösster Wahrscheinlichkeit» denselben deliktischen Ursprung (Checkbetrug). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Handelt es sich bei der im Ausland begangenen Vortat nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft […] um einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, setzt die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit der Geldwäschereivortat […] unter anderem das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bzw. das Fehlen einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung voraus […]. Nur dann können die Schweizer Strafbehörden in einem solchen Fall "Gewissheit" darüber erlangen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB stammen […]. Daran ändert nichts, dass nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist […].» (E.2.6.2). Der Fall ist weiter strafprozessual interessant, bezüglich der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft: «Eine Rückweisung gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO ist vorliegend ausgeschlossen, da die gemäss der Vorinstanz erforderlichen zusätzlichen Beweiserhebungen keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne dieser Bestimmung darstellen […]. Hingegen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nach Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Es handelt sich hier um einen Ausnahmefall, in welchem nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz zusätzliche Beweiserhebungen betreffend die verbrecherische Herkunft der vom Beschuldigten erlangten Gelder und damit betreffend die Geldwäschereivortaten erforderlich sind […]. Da sich diese Vortaten im Ausland ereigneten, werden die meisten zusätzlichen Ermittlungshandlungen rechtshilfeweise vorzunehmen sein. Bei den von der Vorinstanz als erforderlich erachteten zusätzlichen Beweiserhebungen handelt es sich folglich nicht um wenig komplizierte Verrichtungen, die übliche Bestandteile eines gerichtlichen Verfahrens sind» (E.3.3.3). Die Beschwerde wurde abgewiesen.