Kein absoluter Schutz von persönlichen Aufzeichnungen und persönlicher Korrespondenz im Entsiegelungsverfahren
Im Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. bestimmt) befasste sich das Bundesgericht mit dem Entsiegelungsrecht, genauer mit der Frage des Schutzes von persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, angerufen wurden in diesem Fall intime Fotos und Videos. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Damit ist zugleich aber auch gesagt, dass der Gesetzgeber - trotz der durch ihn vorgenommenen grundsätzlichen Eingrenzung der gesetzlichen Entsiegelungshindernisse - mit dem vorbehaltlosen Verweis auf Art. 264 StPO ohne Einschränkung an der Möglichkeit festhalten wollte, sich im Entsiegelungsverfahren betreffend persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz auf Privatgeheimnisse zu berufen.» (E.2.6). «Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind wie gesehen gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte […]. Andernfalls droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.» (E.2.7).