Leiturteil zum lebenslänglichen Tätigkeitverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB
Im Urteil 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 des Bundesgerichts aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. vorgesehen) setzte sich das Bundesgericht in einem Fall von mehrfacher Pornografie eingehend mit dem lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB auseinander. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Mangels Vorliegen eines besonders leichten Falls ist die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausgeschlossen und erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung von dessen weiteren Voraussetzungen. Es kann somit offenbleiben, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind.» (E.2.6). Das Bundesgericht äusserte sich betreffend verfassungskonformer Auslegung des lebenslangen Tätigkeitsverbotes wie folgt: «Mit Blick auf das Gesagte bleibt für eine weiterführende verfassungskonforme Auslegung von Art. 67 Abs. 4bis StGB über die darin vorgesehene Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus kein Raum.» (E.2.7.3). Bezüglich EMRK-konformer Auslegung erklärt das Bundesgericht u.a.:«Nebst dem ist die unbefristete Anordnung eines Tätigkeitsverbots für den Betroffenen zweifellos mit merklicher Härte verbunden. Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK bleibt davon jedoch unberührt.» (E.2.7.5).