7B_136/2025
März 30, 2025 12:15 pm

Das Bundesgericht präzisiert im Urteil 7B_136/2025 vom 4. März 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) seine Rechtsprechung zur Anordnung von Haft (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft) wegen Wiederholungsgefahr gegenüber verdächtigten Personen, die bisher noch nicht zweimal wegen gleichartiger Straftaten verurteilt wurden. Bei Betäubungsmitteldelikten fällt in solchen Fällen eine Inhaftierung wegen (qualifizierter) Wiederholungsgefahr in der Regel nicht in Betracht. Hier sind einige Ausführungen des Bundesgerichts: «Als Zwischenfazit ergibt sich, dass Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr nur zulässig ist, wenn die untersuchte Anlasstat gegen hochwertige Individualrechtsgüter gerichtet war und eine gleichartige Beeinträchtigung ernsthaft zu befürchten ist.» (E.2.3.8). «Widerhandlungen gegen das BetmG sind grundsätzlich keine Gewalthandlungen, aus denen konkrete Opfer hervorgehen. Sie sind in erster Linie gegen die öffentliche Gesundheit und somit nicht gegen ein Individualrechtsgut gerichtet […]. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass Widerhandlungen gegen das BetmG, vordergründig solche nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, allenfalls in Verbindung mit einem qualifizierenden Merkmal nach Abs. 2, zu einer konkreten Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person führen können. Solche Fälle ausgenommen ist die Anwendung von Art. 221 Abs. 1bis StPO auf Betäubungsmitteldelinquenz nach der vorstehenden Auslegeordnung jedoch ausgeschlossen.» (E.2.4.1).