Überschreitung von Grenzen zulässiger Notwehr
Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 die Beschwerde eines Hanfbauern gegen seine Verurteilung ab, der 2016 auf seinem Hof mit Schrotmunition auf Eindringlinge geschossen hat. Mit der unvermittelten und unkontrollierten Schussabgabe gegen die bereits geflüchteten Personen hat er die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten. Das Bundesgericht macht in diesem Urteil auch zahlreiche generell-abstrakte Ausführungen zum Thema Notwehr (E.3.3.1 bis E.3.3.3). Zum Schusswaffengebrauch erklärt das Bundesgericht: «Gemäss gefestigter Rechtsprechung kann ein Schusswaffengebrauch grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein, weshalb der Angegriffene - soweit möglich - den Einsatz androhen bzw. den Angreifer warnen muss. Zudem wird zunächst ein möglichst milder, in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme gerichteter Einsatz der Waffe zur Erreichung des Abwehrerfolgs verlangt» (E.3.3.3).