Voreingenommene Grundhaltung als Ausstandsgrund
Im Urteil 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 aus dem Kanton Basel-Landschaft geht es um Ausstandsbegehren, u.a. auch gegen einen Leitenden Staatsanwalt. Das Bundesgericht äussert sich ausführlich allgemein zum Thema Ausstand (E.4). Zu Staatsanwälten äussert es sich u.a. wie folgt: «Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken.» (E.4.a.E.). Die Beschwerdeführer machen verschiedene Rügen geltend, welche sehr lesenswert sind (E.6). Das Bundesgericht gab den Beschwerdeführern im Sinne einer Gesamtbetrachtung dann auch recht und bejahte die Ausstandspflicht: ««Inwiefern die vorgenannten Vorfälle als eigentliche Verfahrensfehler zu betrachten sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen, als die Vorgehensweise des Beschwerdegegners in ihrer Gesamtheit geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, er erschwere in rechtlich fragwürdiger und unlauterer Weise die Verteidigung und offenbare damit eine ihnen gegenüber voreingenommene Grundhaltung […]. Unbeachtlich ist diesbezüglich, ob eine solche Erschwerung der Verteidigung vom Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigt war oder nicht, ist doch bereits der Anschein von Befangenheit für die Annahme eines Ausstandsgrunds ausreichend (statt vieler BGE 149 I 14 E. 5.3.2). Mit der Feststellung, es liege kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor, verletzt die Vorinstanz Bundesrecht und die Beschwerden sind begründet. Damit erübrigt es sich, sich mit den angeblich zahlreichen weiteren Verfehlungen des Beschwerdegegners auseinanderzusetzen, die ihm von den Beschwerdeführern vorgeworfen werden.» (E.6.5).