Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Entsiegelungsverfahren
Im Urteil 7B_113/2022 vom 27. November 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der Entsiegelung. Das Bundesgericht schützt hier die Rüge der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses wie folgt: «Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO, insbesondere Rechtsanwälte und -anwältinnen bzw. ihre Klientschaft, können sich auf den Berufsgeheimnisschutz als Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmehindernis berufen, wenn die Geheimnisträgerinnen und -träger im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2). Wie bereits dargelegt (oben E. 1.4), sind die Feststellungen der Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer substanziierten anwaltlichen Aufzeichnungen aktenwidrig. Dass die Vorinstanz diesbezüglich auf eine Sichtung und Aussonderung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Aufzeichnungen verzichtet hat, verletzt das Anwaltsgeheimnis und hält vor dem Bundesrecht nicht stand (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).» (E.3).