7B_110/2022
Mai 3, 2024 10:00 am

Im Urteil 7B_110/2022 vom 11. März 2024 aus dem Kanton Zürich ging es im Verwaltungsstrafrecht um die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteil betreffend eines Entsiegelungsverfahrens. Das Bundesgericht erklärte hierzu: «Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann […]. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein fehlender hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil […]. Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist […].» (E.1.3).