Zwei typische BetmG-Fragestellungen
Im Urteil 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem BetmG-Fall, dem eine Überwachungsaktion voraus ging. Das Bundesgericht äusserte sich bezüglich der Verwertbarkeit von Zufallsfunden wie folgt: Genehmigungsentscheide betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 274 StPO) und konnexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) können mit der StPO-Beschwerde (Art. 279 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO) und danach mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden […].» (E.2.3). Betreffend der rechtlichen Würdigung erklärte das Bundesgericht: «Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_17/2022 vom 18. März 2024 eingehend mit der Frage, in welchem Fall die Betäubungsmittelmengen zu addieren sind. Dabei setzte es sich auch mit verschiedenen kritischen Lehrmeinungen auseinander und nahm eine ausführliche Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmung vor. Gemäss dem genannten Entscheid liegt nach dem geltenden Recht ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen. Anlass, von dieser etablierten Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht […].» (E.4.4.2).