Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 seine Praxis, wonach bei 18 Gramm (reinem) Kokain eine mengenmässig schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor liegt. Es weist die Beschwerde einer Frau aus dem Kanton Basel-Stadt ab, bei der 66 Gramm Kokain sichergestellt wurden und die eine Praxisänderung forderte. Dazu das Bundesgericht: «Aus dem Gesagten folgt, dass das Bundesgericht am 21. September 1983 die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD etablierte, indem es sich auf die Anhörung vom 5. Mai 1983 stützte, an der elf namentlich erwähnte Sachverständige teilnahmen (BGE 109 IV 143 E. 3b). Am 16. Januar 1987 legte das Bundesgericht den Grenzwert für Amphetamin fest, wobei es verschiedene Sachverständige konsultierte, die bereits an der Anhörung vom 5. Mai 1983 teilgenommen hatten. Zudem verwies es auf die Ergebnisse eines Symposiums von toxikologischen Sachverständigen vom 21./22. Mai 1986 in Berlin (BGE 113 IV 32 E. 4a). Am 7. November 1995 bestätigte das Bundesgericht den Grenzwert für LSD und verwies abermals auf die Anhörung vom 5. Mai 1983, einen zugehörigen Kurzbericht und ein Gutachten von Prof. Dr. C. (BGE 121 IV 332 E. 2b). Es kann also keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht die Grenzwerte "rein willkürlich festgelegt" hat, wie es die Beschwerdeführerin behauptet.» (E.5.2.5). «Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, einem Gutachten wäre nach über 40 Jahren ohnehin jegliche Aktualität abzusprechen. Auch diese Rüge geht fehl. Wie oben gezeigt wurde, stützte das Bundesgericht die Grenzwerte für Heroin, Kokain, Haschisch und LSD auf die Einschätzung ausgewiesener Sachverständiger (BGE 109 IV 143). Auf diese Sachverständigen kam es zurück, als es den Grenzwert für Amphetamin festlegte. Zudem konsultierte es die Einschätzung ausländischer Sachverständiger (BGE 113 IV 32). Das Bundesgericht berücksichtigte eine Änderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, indem es die Rechtsprechung zu Haschisch änderte (BGE 117 IV 314). Den im Jahr 1983 festgelegten Grenzwert für LSD überprüfte es im Jahr 1995, indem es die Ergebnisse der Anhörung vom 5. Mai 1983 mit einem aktuellen Gutachten von Prof. Dr. C. abglich (BGE 121 IV 332). Es trifft also nicht zu, dass das Bundesgericht die ursprünglichen Grenzwerte aus dem Jahr 1983 nicht immer wieder auf den Prüfstand gestellt hätte.» (E.5.3.1).
6B_942/2025
Mai 5, 2026 10:41 am