6B_929/2024
Juni 2, 2025 2:33 pm

Im Urteil 6B_929/2024 vom 10. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Strafzumessung bei SVG-Delikten, namentlich Art. 90 Abs. 3 SVG. Es erklärte u.a. auch, dass im vorliegenden Fall 90 Abs. 3ter SVG als milderes Recht (lex mitior) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Weiter erklärt das Bundesgericht:  «Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden […]. Bei der Beurteilung der letzten zehn Jahre vor der Tat kommt es nicht auf das Datum des Erwerbs des Führerscheins oder die Anzahl der Jahre der Fahrpraxis an (Urteil 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen).» (E.3.2.2).