Im Urteil 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 aus dem Kanton Zürich, welches in Fünferbesetzung ergangen ist und zur Pflichtlektüre 2025 zur strafrechtlichen Landesverweisung gehört, befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung und der Pflicht des Berufungsgerichts, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB umfassend zu prüfen sowie diversen anderen Themen bei der strafrechtlichen Landesverweisung, wie u.a. EMRK-Praxis und Noven vor Bundesgericht (E.5). Hier eine Schlüsselstelle des Urteils «Die Vorinstanz nimmt somit insgesamt keine rechtsgenügende Härtefallprüfung vor. Sie legt im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht betroffen und entsprechend nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist. Die von ihr angeordnete Landesverweisung verstösst daher gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte diese im neuen Verfahren zum Schluss gelangen, es liege im Lichte der gesamten, konkreten Umstände ein schwerer persönlicher Härtefall vor, wird sie zudem eine vertiefte, umfassende und ausreichend solid begründete Interessenabwägung vornehmen müssen […]. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass prima vista eine gewisse Vergleichbarkeit mit dem jüngsten Urteil des EMGR P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024 (Nr. 52232/20) zu bestehen scheint: Der Beschwerdeführer ist ein Ersttäter; es wird ihm ein noch leichtes Verschulden attestiert; die ausgefällte Strafe beträgt 24 Monate Freiheitsstrafe, wobei diese bedingt vollziehbar ausgesprochen wurde und der Entschluss zum lediglich einmal durchgeführten Betäubungsmitteltransport bloss ein spontaner war, was allenfalls bei der Frage der Rückfallgefahr einzubeziehen ist […].» (E.5.8). Weiter befasste sich das Bundesgericht mit der Frage des genügenden Tatvorhalts (E.2.3).
6B_926/2023
Februar 6, 2025 8:36 am