Keine Einziehung von weniger als 10 g Cannabis für Eigenkonsum
Eine geringfügige und für den Eigenkonsum bestimmte Menge Cannabis (bis zu 10 Gramm) darf gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) nicht gerichtlich zur Vernichtung eingezogen werden. Dafür fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung einer Anlasstat, zumal der Erwerb und der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis zum Eigenkonsum legal sind. Dass zuvor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen von Drittpersonen begangen wurden, reicht für den Nachweis einer Anlasstat nicht aus. Hier ist das Fazit des Bundesgerichts in diesem äusserst lesenswerten und detailliert begründeten Urteil: «Zusammenfassend ergibt sich, dass geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b BetmG straflos ist, nicht eingezogen werden können. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.2.10)