Im Urteil 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen einen Verzicht auf die Aussprache einer Landesverweisung bei einem pakistanischen Staatsbürger wo es um mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) ging. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde und sprach sich für die Landesverweisung aus. Die Frage des Härtefalls liess es noch knapp offen: «Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner seit 28 Jahren und damit zweifelsohne seit langem in der Schweiz aufhält. Indes reiste er erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hat folglich die prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht hier verbracht. Andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind ebenfalls nicht erkennbar, im Gegenteil. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdegegners bekannt sind oder geltend gemacht werden. Damit ergibt sich sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weitestgehend aus der langen Aufenthaltsdauer. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls tendenziell zu verneinen, wobei die Frage keiner abschliessenden Beurteilung bedarf […]» (E.5.2.4). Das Bundesgericht bejahte alsdann das überwiegende öffentliche Interesse an der Landesverweisung: «Diesem erheblichen öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber, die indes weitestgehend im blossen Umstand seiner langen Anwesenheit gründen. Im Übrigen ist zusammenfassend von einer unterdurchschnittlichen Integration des im Urteilszeitpunkt gesunden, 51 Jahre alten Beschwerdegegners auszugehen und zwar sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht; eine Reintegration in sein Heimatland in beiden Bereichen scheint möglich und zumutbar. Die seit der Tat verstrichene Zeit bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners während dieser Zeit vermag die von ihm nach wie vor ausgehende Gefahr für das hiesige Sozialsystem nicht herabzusetzen […]. Im Ergebnis vermag damit die Gesamtwürdigung der Umstände, die das private Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz betreffen, das von ihm nach wie vor ausgehende Risiko für die hiesige soziale Sicherheit und damit das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse. Folglich fällt die Interessenabwägung der Vorinstanz zu Unrecht zugunsten des Beschwerdegegners aus und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.» (E.5.3.2).
6B_901/2024
Juli 14, 2025 2:36 pm