Im Urteil 6B_873/2022 vom 1. September 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht zum zweiten Mal mit der Landesverweisung eines brasilianischen Staatsangehörigen. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, hatte «knapp» einen Härtefall verneint, die erste Instanz noch «knapp» bejaht. Es nimmt dabei im Detail zu den Kriterien eines Härtefalls und zur EMRK-konformen Auslegung von Art. 66a StGB Stellung. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Urteils in der Schweiz eine schwangere Freundin. Diesbezüglich äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: ««Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, ob der Ehepartner im Zeitpunkt der Eingehung der familiären Bindung Kenntnis von den Straftaten hatte […]. Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zu seiner neuen Freundin nach dem ersten obergerichtlichen Urteil vom 3. Juli 2020 sowie nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2021 ein […], d.h. zu einem Zeitpunkt, in welchem seine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand» (E.1.6.3). Die Bestätigung der Landesverweisung durch das Bundesgericht dürfte auch knapp erfolgt sein, denn es folgert: «Insgesamt kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe die Interessen im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB falsch gewichtet.» (E.1.6.6).
6B_873/2022
Oktober 4, 2023 11:55 am