6B_869/2022
April 24, 2023 6:50 am

Im Urteil 6B_869/2022 vom 22. März 2023 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung bei Differenzen aus der Start-up-Szene. Das Bundesgericht erklärt u.a.: «Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie deshalb darlegen, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen ohne vertiefte materielle Prüfung und stellt an deren Begründung strenge Anforderungen.» (E.1.1). Nach eingehender Prüfung, inbesondere von Themen des Aktienrechts, trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. Betreffend der geltend gemachten Genugtuung bemerkte es: «Es ist notorisch, dass in der kompetitiven Gründerszene auch juristisch mit harten Bandagen gekämpft wird; selbst wenn sich die Anzeige wegen Urkundenfälschung als ungerechtfertigt erweisen sollte, vermag dies einen zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch noch nicht zu indizieren.» (E.1.3.2 a.E).