6B_855/2023
August 5, 2024 3:34 pm

Im Urteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 aus dem Kanton Zürich hatte sich das Bundesgericht mit zahlreichen Rügen zu befassen. Der Beschwerdeführer obsiegte bei zwei Rügen: Bezüglich der Strafzumessung bei der Sachbeschädigung (Besprühen von SBB S-Bahn-Komposition) berücksichtigte das Bundesgericht die negativen gesellschaftlichen Auswirkungen von Vandalenakten wie Graffiti («Broken Window Theorie»). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten. Zunächst unterlässt es die Vorinstanz, die Wahl der Strafart zu begründen und legt nicht dar, weshalb sie eine Freiheitsstrafe als zweckmässiger als eine - durch die Strafnorm ebenfalls vorgesehene und von der ersten Instanz verhängte - Geldstrafe erachtet […]. Dazu kommt, dass - wie vom Beschwerdeführer korrekt vorgebracht - die vorinstanzliche Einschätzung des Tatverschuldens teilweise auf rechtlich nicht massgebenden Kriterien fusst. Schutzzweck von Art. 144 Abs. 1 StGB bildet nämlich die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache […]. Ein durch Vandalismus hervorgerufenes allgemeines "Gefühl der Unsicherheit" bzw. die Entstehung des Eindrucks, wonach "alles erlaubt sei", ist vom Schutzgedanken hingegen nicht umfasst und bei der Strafzumessung in casu nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und die Vorinstanz wird diesbezüglich ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB nachkommen müssen.» (E.2.7.2). Weiter befand das Bundesgericht, dass die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zürich) den Härtefall bei der Landesverweisung zu Unrecht verneinte (E.3.4).