6B_84/2024
August 28, 2025 12:30 pm

Das Bundesgericht schützt im Urteil 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 aus dem Kanton Bern die Landesverweisung eines Staatsangehörigen von Guinea, der in der Schweiz einen Sohn (Jahrgang 2019) mit gemeinsamem Sorgerecht (Schweizer Kindsmutter) hat und der wegen HIV in Behandlung ist, was auch in Guinea gewährleistet werden kann (bedingte Haftstrafe von 19 Monaten). Zunächst nimmt das Bundesgericht einen allgemeinen Überblick über die strafrechtliche Landesverweisung vor (E.1.4 ff.). Bezüglich des gelebten Verhältnisses zum Sohn erklärt das Bundesgericht u.a.: «Die Vorinstanz geht insgesamt aufgrund der familiären Verhältnisse durchaus von einem gewichtigen privaten Interesse aus, relativiert dieses aber zu Recht zu Teilen. Sie führt nachvollziehbar aus, sie sei sich der einschneidenden Konsequenzen einer Landesverweisung für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn bewusst. Jedoch habe er im Tatzeitraum als Ehemann und Vater Verantwortung für die Familie getragen und habe deren Bestand durch sein Handeln mutwillig aufs Spiel gesetzt. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden bzw. ist nicht ersichtlich, inwieweit die vorinstanzliche Gewichtung der privaten familiären Interessen nicht rechtskonform sein sollte.» (E.1.5.1). Bezüglich der HIV-Behandlung erklärt es: «Die Vorinstanz erwägt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusammengefasst, die vorhandenen Beweismittel würden für Guinea ausreichende und adäquate Möglichkeiten zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung aufzeigen. Dies zumindest in dem städtischen Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stamme. Zwar bedeute die Landesverweisung aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine gewisse Härte, da die medizinische Versorgung in Guinea schlechter sein dürfte als in der Schweiz. Jedoch begründe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für sich alleine keinen schweren persönlichen Härtefall und habe auch im Sinne einer Gesamtbetrachtung nur geringfügige Auswirkungen. […]. Die Vorinstanz verneint einen aussergewöhnlichen Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu Recht […]. Die Vorinstanz trägt der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den völkerrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Anordnung der Landesverweisung angemessen Rechnung.» (E.1.5.2).