Das Bundesgericht lässt im Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 aus dem Kanton Luzern (zur amtl. Publik. vorgesehen) die Verwertung von Beweismitteln aus einer «fishing expedition» gestützt auf eine Interessenabwägung nach Artikel 141 Absatz 2 StPO teilweise zu. Sofern die Beweismittel als unverwertbar taxiert werden, heisst es die Beschwerde des wegen Strassenverkehrsdelikten angeklagten Täters gut, soweit es darauf eintritt. Hier ist die Schlüsselausführung des Bundesgerichts: «Im Ergebnis erweist sich die Verwertung der Videoaufnahmen in Bezug auf die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, in Bezug auf die mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich des vorschriftswidrigen Überholens und des Fahrens auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle sowie in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG als zulässig. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. In Bezug auf die übrige mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG dürfen die Videoaufnahmen sowie die daraus erhobenen Folgebeweise allerdings nicht herangezogen werden, womit die Vorinstanz zu Unrecht von deren Verwertbarkeit ausging.» (E.1.6)
6B_821/2021
Oktober 31, 2023 3:31 pm