6B_783/2024
April 28, 2026 10:50 am

Im Urteil 6B_783/2024 vom 31. März 2026 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Verletzung des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO und Verletzung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «In BGE 150 IV 345 befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Teilnahmerecht gestützt auf Art. 147 StPO und dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK. Gemäss diesem Leiturteil können eine Verletzung des Teilnahmerechts und deren Folgen nicht losgelöst vom Konfrontationsanspruch beurteilt werden; die beiden Garantien sind jedoch nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Art. 147 StPO sieht ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt wurde. Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhaltet dagegen ein Recht allein der beschuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bildet. Art. 147 StPO geht folglich in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus. Erhält die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Teilnahme Gelegenheit, die Schilderungen der belastend aussagenden Person tatsächlich in Frage zu ziehen, geht der Konfrontationsanspruch demnach vollständig im Teilnahmerecht auf (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Tragweiten der zwei Garantien gelangte das Bundesgericht in Anpassung der Rechtsprechung zusammenfassend zur Erkenntnis, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).» (E.3.2.2.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut: «Ob im vorliegenden Fall das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht respektiert wurde, kann offen bleiben. Denn entgegen der im angefochtenen Urteil und von der Staatsanwaltschaft in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung vertretenen Ansicht muss mit dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bejaht werden. Die Schwester des Beschwerdeführers verweigerte anlässlich der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung weitere Aussagen zur Sache. Aus der Mutmassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Schwester damals auf Fragen des Beschwerdeführers, wären sie denn gestellt worden, wohl Antwort gegeben hätte, kann nicht schon auf einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht geschlossen werden. Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Schwester in deren ersten und einzigen Einvernahme vom 9. Januar 2021 sind daher nicht verwertbar.» (E.3.2.3).