6B_764/2023
März 8, 2024 5:22 am

Im Urteil 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um die Parteientschädigung der Eltern des Opfers vor dem Bezirksgericht Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich. Das Bundesgericht schützt die Beschwerde in dem Punkt, dass der Anwalt der Eltern des Opfers es versäumte, seine Honorarforderungen zu belegen. «Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass eine pauschale Bezifferung der Parteientschädigung, die weder nachvollziehbar noch überprüfbar ist, nicht ausreicht. Selbst die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, der behauptete Aufwand sei unbelegt. Deshalb hätte sie auf den Antrag überhaupt nicht eintreten dürfen. Indem der Rechtsanwalt die beantragte Parteientschädigung bis zuletzt nicht belegte, hat er den Anspruch der Eltern verwirkt. Denn er hatte im Verlauf des Verfahrens immer wieder die Möglichkeit, die beantragte Prozessentschädigung zu beziffern und zu belegen […]. Die Vorinstanz erfüllte ihre Frage- und Fürsorgepflicht, indem sie den Rechtsanwalt zuletzt an der Berufungsverhandlung zur Bezifferung und Belegung aufforderte.» (E.3.3.1).