Willkürliche «Bildidentifikation» bei SVG-Geschwindigkeitsdelikt
Im Urteil 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 aus dem Kanton Aargau hatte sich das Bundesgericht bei einem SVG-Delikt (Geschwindigkeitsüberschreitung) mit dem Thema Identifikation des Lenkers auf dem Radarfoto und Willkür zu befassen. Das Bundesgericht bejahte in diesem Fall die willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz, u.a. wie folgt: «Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht, erweist sich die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als frei von Willkür. Letztere hielt zunächst fest, eine Identifikation des Lenkers mittels Abgleich des Radarfotos mit dem Bild des Beschwerdeführers erweise sich als nicht möglich. Entsprechend stützte sie sich dazu massgeblich auf ihren persönlichen, anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck und kam zum Schluss, es handle sich sowohl beim Fahrer auf dem Radarfoto als auch bei der Person oben rechts auf dem Fotobogen um den Beschwerdeführer. Dies ist insofern unzutreffend, als letzteres Foto erwiesenermassen dessen Bruder zeigt. Der Beschwerdeführer ist hingegen oben links abgebildet. Der Umstand, dass die erste Instanz den Beschwerdeführer auf einem Passfoto zu erkennen glaubte, das nachweislich einen der anderen potentiellen Fahrer abbildet, muss gleichzeitig und unweigerlich massgebliche Zweifel an der Richtigkeit der Identifikation auf dem Radarbild begründen. Dies umso mehr, als die Radaraufnahme von deutlich schlechterer Qualität als die eingereichten Passfotos ist. Die erstinstanzliche Feststellung, wonach es sich beim Fahrer um den Beschwerdeführer handle, erweist sich vor diesem Hintergrund als unhaltbar. […] Da es sich bei der Bildidentifikation gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen sodann um das wesentliche Beweismittel zur Begründung des Schuldspruchs handelt, ist der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich.» (E.1.4).