6B_684/2021
August 30, 2022 3:29 pm

Im Grundsatzurteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 äusserte sich das Bundesgericht zu formellen Anforderungen an den Strafbefehl. Der Strafbefehl muss nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO die eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Staatsanwältin bzw. Staatsanwalts enthalten. Faksimile-Unterschriften genügen diesem Erfordernis nicht. Es ist aber nicht notwendigerweise von einer Nichtigkeit auszugehen.