6B_662/2024
Juli 20, 2026 4:17 am

Im Urteil 6B_657/2024, 6B_662/2024 vom 24. Juni 2026 (zur amtl. Publ. vorgesehen), welches in Fünferbesetzung ergangen ist, befasste sich das Bundesgericht erstmals mit der Frage, ob Art. 229 Abs. 1 StGB auch eventualvorsätzlich begangen werden kann. Das Bundesgericht äussert sich wie folgt: «Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 129 StGB und Art. 221 Abs. 2 StGB ist auch auf Art. 229 Abs. 1 StGB anzuwenden. Demnach ist der Gefährdungsvorsatz gegeben, wenn der Täter die Gefahr sicher kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Körperverletzung) strafbar. Eventualvorsatz hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals der Gefährdung von Leib und Leben ist demnach ausgeschlossen. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet und sein Handeln die Gefährdung notwendig zur Folge hat. Hingegen genügt hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals der Verletzung der Sicherheitsvorschriften eventualvorsätzliches Handeln.» (E.4.3.6). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wie folgt gut: «Die Beschwerden sind diesbezüglich gutzuheissen und die Schuldsprüche hinsichtlich vorsätzlicher Verletzung der Regeln der Baukunde aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird prüfen müssen, ob den Beschwerdeführern hinsichtlich des Absturzrisikos der beteiligten Dachdecker und der daraus folgenden Gefahr für Leib und Leben sicheres Wissen nachgewiesen werden kann (blosses "hätten wissen müssen" genügt nicht). Falls den beiden Beschwerdeführern sicheres Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Dachdecker nachgewiesen werden kann, ist auch das für den direkten Vorsatz erforderliche Willenselement zu bejahen, da bei sicherem Wissen um das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht mehr auf das Ausbleiben derselben vertraut werden kann.» (E.4.3.8).