Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur
Im Urteil 6B_66/2026 vom 26. Mai 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht (es ging um die strafrechtliche Landesverweisung) mit der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es äusserte sich wie folgt: «Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, die sie nicht kennen und auch nicht kennen können […].» (E.2.2.3). «Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids […]. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst […]. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären […].» (E.2.2.4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut: «Da sich vorliegend in den Akten kein Nachweis dafür findet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Abklärungen bzw. deren Ergebnisse informiert hätte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Damit verletzt die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren scheidet aus, da die Abklärungen die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - und damit Sachverhaltsfragen - betreffen. Eine Heilung ist auf Rechtsfragen beschränkt […]. Vor diesem Hintergrund ist die Landesverweisung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers materiell nicht zu prüfen.» (E.2.3).